RS Vwgh 1990/5/23 90/01/0069

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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L03503 Gemeindewahl Bürgermeisterwahl Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144;
GdWO NÖ;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Streichung aus dem Wählerverzeichnis nach der NÖ Gemeindewahlordnung ist nach Art 144 B-VG die ausschließliche Zuständigkeit des VfGH auch dann gegeben, wenn der Bf nur die Außerachtlassung von Verfahrensgrundsätzen rügt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010069.X01

Im RIS seit

23.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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