RS Vwgh 1990/5/23 89/13/0161

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §93;
FinStrG §96;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1991/1, 46; ÖStZB 1991, 26;

Rechtssatz

Eine Beschlagnahme durch das Vorliegen von Gefahr im Verzug gerechtfertigt liegt dann vor, wenn die Beschlagnahme von Gegenständen durch die Einholung eines schriftlichen Auftrages der zuständigen Finanzstrafbehörde aus irgendeinem Grund gefährdet erscheint. Schon die geringste Gefahr reicht zur Beschlagnahme ohne schriftlichen Auftrag aus, weil der Sicherungszweck dominiert. Dieser Zweck kann zB durch ein auf Vereitlung oder Erschwerung der Beweissicherung gerichtetes Verhalten irgendeiner Person gefährdet sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130161.X01

Im RIS seit

23.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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