RS Vwgh 1990/5/23 89/13/0035

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §68 Abs2 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 47;

Rechtssatz

Eine Schmutzzulage gem § 68 Abs 2 Z 1 EStG liegt vor, wenn sie dem Arbeitnehmer deshalb gewährt wird, weil von ihm zu leistende Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung zwangsläufig bewirken (hier: Therapeuten und Bademeister bei Parafangoaufbereitung). Auch aus den Umständen, daß sie vom Dienstgeber keine Schutzkleidung oder Arbeitskleidung erhalten, sie ihr private Dienstkleidung auf eigene Kosten reinigen lassen müssen und sich Verschmutzungen durch Moor zum Teil schwer entfernen lassen, kann nicht abgeleitet werden, daß der Tatbestand des § 68 Abs 2 Z 1 EStG 1972 erfüllt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130035.X02

Im RIS seit

23.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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