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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Voraussetzung der Zulässigkeit der Beschwerde ist die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes des Bfrs durch den angefochtenen Bescheid; andernfalls ist die Beschwerde unabhängig von der Frage der Gesetzmäßigkeit des Bescheides nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen (Hinweis B 16.6.1976, 823/76). Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ist danach zu beurteilen, ob die Rechtsstellung des Bfrs eine verschiedene ist, je nach dem ob der Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (Hinweis B 26.10.1948, 1183/48, VwSlg 549 A/1948).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990170101.X01Im RIS seit
23.05.1990