RS Vwgh 1990/5/23 88/17/0200

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

MOG 1967 §16 Abs1;
MOG 1967 §16 Abs2;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 16 Abs 2 MOG sind auf Grund der dort enthaltenen Verweisung auf eine "Bewilligung gem Abs 1" mit § 16 Abs 1 MOG verklammert. Bei Anwendung des § 16 Abs 2 MOG bildet daher das Vorliegen der sich aus § 16 Abs 1 MOG ergebenden Tatbestandsmerkmale eine Rechtsvoraussetzung für die Erteilung einer Ab-Hof-Verkaufsbewilligung. Dagegen sind die einzelnen Untertatbestände des § 16 Abs 2 MOG miteinander nicht gekoppelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988170200.X01

Im RIS seit

23.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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