RS Vwgh 1990/5/23 89/13/0250

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80;
BAO §9;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 461;

Rechtssatz

Fehlende Mittel kann der Haftungspflichtige dann nicht mit Erfolg einwenden, wenn er die (fälligen) Abgaben bei Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten schon zu einem Zeitpunkt hätte entrichten können, zu dem Mittel hiefür noch vorhanden waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130250.X03

Im RIS seit

23.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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