RS Vwgh 1990/5/23 89/13/0250

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §248;
BAO §257;
BAO §80;
BAO §9;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 461;

Rechtssatz

Die Einrede gegen die Abgabenfestsetzung ist nicht im Haftungsverfahren, sondern in dem die Abgabenfestsetzung selbst betreffenden Verfahren vorzutragen, wie (neben § 257) besonders deutlich § 248 BAO zeigt, der unbeschadet des Rechtes, gegen die Haftungsinanspruchnahme zu berufen, das Recht des Haftungspflichtigen vorsieht, auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Berufung einzulegen. Daraus geht klar hervor, daß sich Einwendungen, die gegen den - wenn auch im Schätzungsweg - durch Abgabenfestsetzung konkretisierten Abgabenanspruch gerichtet sind, allein im Verfahren betreffend die Abgabenfestsetzungen nicht im Haftungsverfahren als relevant erweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130250.X02

Im RIS seit

23.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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