RS Vwgh 1990/5/29 88/04/0352

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs2;
GewO 1973 §1 Abs5;

Rechtssatz

Ob die von einem Verein entfaltete Tätigkeit (hier Ausschank von Getränken gegen Entgelt auf Name, Rechnung und Gefahr des Vereins) in Gewinnabsicht unternommen worden ist, kann nicht allein mit dem Argument bejaht werden, durch die in Rede stehende Tätigkeit seien tatsächlich Erträge erzielt worden und diese Erträge seien "zur Deckung der mit der Erreichung des Vereinszweckes verbundenen Unkosten verwendet worden und somit mittelbar den Mitgliedern des Vereines zugute gekommen".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988040352.X06

Im RIS seit

29.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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