RS Vwgh 1990/5/29 88/04/0033

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Beachte

Abweichende Rechtsprechung eines anderen Tribunal:VfGH 14. Dezember 1994, K I-1/94-11; E VfGH 14.12.1994, K I-1/94-11;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1654/62 B 25. Oktober 1962 RS 1

Stammrechtssatz

Hat der Beschwerdeführer die Vorschriften über Form und Inhalt der Beschwerde eingehalten, insbesondere die Rechte, in denen er verletzt zu sein behauptet, bezeichnet (§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG) und die Gründe angeführt, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs 1 Z 5 VwGG), und hat er dabei lediglich die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet, so begründet dieser Umstand nicht eine Mangelhaftigkeit, sondern die Unzulässigkeit der Beschwerde. Diese ist also nicht zur Mängelbehebung zurückzustellen, sondern wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988040033.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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