RS Vwgh 1990/5/29 90/05/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1990
beobachten
merken

Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

GebrauchsabgabeG Wr 1966 §16 Abs2 lita idF 1987/041;
KFG 1967 §48 Abs2;

Rechtssatz

Auch im Falle des Vorhandenseins eines Wechselkennzeichens ist die Tatbestandsmäßigkeit einer Verwaltungsübertretung nach §16 Abs 2 lit a Wr GebrauchabgabeG erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050006.X01

Im RIS seit

08.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten