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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0887/47 B VS 16. Juni 1948 VwSlg 453 A/1948 RS 2Stammrechtssatz
Die Beschwerde ist nach § 34 Abs 1 leg cit wegen Mangels der Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Gerichtshof zur Erkenntnis gelangt, daß der Bf durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt werden kann (Hinweis des VS II vom 23.4.1948, 156-Pr/48, 887/47 - Anhang Nr 9, Slg. 3/1948).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040060.X02Im RIS seit
29.05.1990