RS Vwgh 1990/5/29 89/04/0260

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §29;
GewO 1973 §349 Abs5;

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut der Gewerbeberechtigung " Maler (Zimmermaler und Anstreicher) " im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften (§ 29) ergibt sich nicht eindeutig, ob kleine Verputzarbeiten, um Eisen von Korrosion zu befreien, im Umfang der Gewerbeberechtigung liegen. In einem solchen Zweifelsfall hat aber die Behörde nach der zwingenden Anordnung des § 349 Abs 5 GewO 1973 zur Lösung dieser Vorfrage den zuständigen schiedsgerichtlichen Ausschluß bei der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft anzurufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040260.X01

Im RIS seit

29.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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