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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;Rechtssatz
Ob Belästigungen der Nachbarn iSd § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1973 zumutbar sind, ist im Grunde des § 77 Abs 2 GewO 1973 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040262.X01Im RIS seit
29.05.1990