RS Vwgh 1990/5/29 89/04/0232

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs5;
GewO 1973 §26 Abs2;
GewO 1973 §346 Abs2;

Rechtssatz

Ein Nachsichtsansuchen gem § 26 Abs 2 GewO muß in bezug auf das vom verfahrensgegenständlichen Konzessionsantrag erfaßte Gewerbe gestellt werden (hier: Einem Ersuchen, von der Entziehung des Gewerbescheines " Innenraumgestaltung " Abstand zu nehmen, kommt für den Antrag auf Erteilung der Konzession, lautend auf " Technisches Büro für Innenarchitektur " keine Entscheidungsrelevanz zu).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040232.X01

Im RIS seit

29.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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