RS Vwgh 1990/5/29 89/04/0111

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/04/0112

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0249 E 19. Dezember 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die bloße Kenntnisnahme von einem Bescheid im Wege der Akteneinsicht ist nicht dem tatsächlichen Zukommen iSd § 9 ZustellG gleichzuhalten (Hinweis E 29.6.1984, 83/02A/0555).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040111.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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