RS Vwgh 1990/5/29 89/04/0131

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art130 Abs2;
GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §13 Abs4;
GewO 1973 §13 Abs5;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen des § 87 Abs 1 Z 1 und § 13 Abs 3 und 4 GewO folgt, daß die danach von der Behörde jeweils zu treffende Entscheidung keine Ermessensentscheidung, sondern eine Entscheidung im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit ist. Dies trifft uneingeschränkt auch auf den Fall einer Gewerbeentziehung nach den Bestimmungen des § 87 Abs 1 Z 1 und § 13 Abs 3 und 5 GewO 1973 zu (Hinweis E 15.12.1987, 87/04/0072).

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040131.X01

Im RIS seit

29.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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