RS Vwgh 1990/5/29 90/04/0060

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1973 §354 idF 1988/399;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §356 Abs4 idF 1988/399;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Das in § 354 GewO 1973 geregelte Verfahren zählt nicht zu jenen, in welchen durch die Bestimmungen des § 356 Abs 3 und 4 GewO 1973 Nachbarn Parteistellung eingeräumt ist, weshalb davon auszugehen ist, daß im Verfahren nach § 354 GewO 1973 den Nachbarn Parteistellung nicht zukommt (Hinweis E 6.2.1990 89/04/0153). Kam dem Beschwerdeführer dementsprechend aber in dem die Genehmigung eines Versuchsbetriebes nach § 354 GewO 1973 betreffenden Verfahren Parteistellung nicht zu, so kann er durch den angefochtenen Bescheid, mit welchem der mitbeteiligten Partei ein derartiger Versuchsbetrieb bewilligt wurde, in einem subjektiven öffentlichen Recht nicht verletzt sein.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040060.X01

Im RIS seit

29.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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