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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299 Abs1 litc;Rechtssatz
Zur aufsichtsbehördlichen Aufhebung gem § 299 Abs 1 lit c BAO bedarf es nicht des Nachweises, daß bei Einhaltung der Verfahrensvorschrift ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden müssen. Die Prüfung dieser Frage überläßt das G dem weiteren Verfahren nach Aufhebung des Bescheides.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990140011.X01Im RIS seit
29.05.1990