RS Vwgh 1990/5/29 89/04/0111

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/04/0112

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/09/0140 E 27. April 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Ab dem Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung (§ 9 ZustG) hat die Behörde nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an den Vertretenen zuzustellen; wird statt dessen an den Vertretenen selbst zugestellt, dann ist diese Zustellung unwirksam (Hinweis E VS 7.2.1958, 2091/55, VwSlg 4557 A/1958, Anm 9 zu § 9 ZustG bei Walter-Mayer, Zustellrecht 1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040111.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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