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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Die gerichtliche Verurteilung des Asylwerbers wegen Betruges, mag sie zu Recht oder zu Unrecht erfolgt sein, stellt keine Verfolgungshandlung iSd FlKonv dar. Daß die im Strafprozeß gegen den Asylwerber zur Anwendung gebrachten Verfahrensgesetze allenfalls nicht in demokratischer Form zustandegekommen sind, ist für das Asylverfahren rechtlich bedeutungslos. Solche Gesetze treffen alle Staatsbürger des Heimatstaates des Asylwerbers in gleicher Weise. In der Anwendung dieser G gegenüber dem Asylwerber ist keine konkrete Verfolgungshandlung gegen ihn aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe gelegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010083.X01Im RIS seit
30.05.1990Zuletzt aktualisiert am
19.03.2009