RS Vwgh 1990/5/30 90/01/0083

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Veröffentlicht am 30.05.1990
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die gerichtliche Verurteilung des Asylwerbers wegen Betruges, mag sie zu Recht oder zu Unrecht erfolgt sein, stellt keine Verfolgungshandlung iSd FlKonv dar. Daß die im Strafprozeß gegen den Asylwerber zur Anwendung gebrachten Verfahrensgesetze allenfalls nicht in demokratischer Form zustandegekommen sind, ist für das Asylverfahren rechtlich bedeutungslos. Solche Gesetze treffen alle Staatsbürger des Heimatstaates des Asylwerbers in gleicher Weise. In der Anwendung dieser G gegenüber dem Asylwerber ist keine konkrete Verfolgungshandlung gegen ihn aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe gelegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010083.X01

Im RIS seit

30.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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