RS Vwgh 1990/5/30 90/01/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1990
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/01/0303 E 8. März 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Schon längere Zeit zurückliegende Verfolgungshandlungen begründen jedenfalls dann keinen Asylanspruch, wenn der Asylwerber bis zur tatsächlichen Flucht nicht ständig in "wohlbegründeter Furcht" gelebt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010086.X04

Im RIS seit

30.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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