RS Vwgh 1990/5/30 89/01/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1990
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §23;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Rechtssatz

Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person rechtfertigen insbesondere dann, wenn es sich um Verstöße gegen das WaffG selbst handelt, die Folgerung, dass die vom WaffG geförderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist. (Im vorliegenden Fall hat der Bf Munition für eine Faustfeuerwaffe mit einem Kaliber von über 6,35 mm an eine nicht im Besitz der erforderlichen waffenrechtlichen Urkunden befindliche Person überlassen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010080.X02

Im RIS seit

07.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten