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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Die Beh hat ihren Bescheid hinlänglich begründet, wenn sie einerseits die Angaben eines Asylwerbers ihrem Bescheid zu Grunde legt und diese andererseits rechtlich dahin beurteilt, daß ihnen keine Verfolgung iSd FlKonv zu entnehmen ist (Hinweis E 13.12.1989, 89/01/0186).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010086.X01Im RIS seit
30.05.1990Zuletzt aktualisiert am
23.03.2009