RS Vwgh 1990/5/30 90/03/0121

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Veröffentlicht am 30.05.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs2;

Rechtssatz

Eine allfällige Hilfeleistungspflicht gegenüber Verletzten ist der Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle gegenüber vorrangig (Hinweis E 17.9.1986, 86/03/0122).

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030121.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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