RS Vwgh 1990/5/30 86/13/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §37 Abs2 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990/439;

Rechtssatz

Bei Beziehern von Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist Voraussetzung für das Vorliegen einer als außerordentliche Einkünfte begünstigten Entlohnung für mehrjährige Tätigkeit, daß in der entlohnten Tätigkeit eine Sondertätigkeit zu erblicken ist, die sich von der üblichen Tätigkeit des selbständig Erwerbstätigen abhebt. Dies deswegen, weil bei einer selbständig ausgeübten Erwerbstätigkeit "außerordentliche Einkünfte" nicht schon deswegen vorliegen, weil Einnahmen für eine mehrjährige Tätigkeit zusammengeballt in einem Kalenderjahr anfallen. Dies ist bei Beziehern von Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit keineswegs unüblich. Um das vom Gesetz geforderte Merkmal der Außerordentlichkeit von Einkünften bejahen zu können, muß eine Tätigkeit erbracht worden sein, die sich von der üblichen Tätigkeit des Abgabepflichtigen deutlich abhebt und aus diesem Grund zu außerordentlichen Einkünften führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130044.X01

Im RIS seit

30.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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