RS Vwgh 1990/5/30 90/03/0121

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Veröffentlicht am 30.05.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs2;

Rechtssatz

Nach der Erfüllung der Hilfeleistungspflicht hat der Verpflichtete unverzüglich im Anschluß daran die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle vorzunehmen, ist doch das Wort "sofort" im zweiten Satz des § 4 Abs 2 StVO im wörtlichen Sinn zu verstehen, sodaß die Verständigung so rasch wie möglich zu erfolgen hat (Hinweis E 12.4.1973, 1833/72).

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030121.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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