RS Vwgh 1990/5/31 89/09/0159

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Veröffentlicht am 31.05.1990
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Index

23/01 Konkursordnung
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §14 Abs2 idF 1987/618;
BUAG §21 idF 1987/618;
BUAG §25 idF 1987/618;
BUAG §28 Abs1 idF 1987/618;
KO §46 Abs1 Z2 idF 1982/370;

Rechtssatz

Der im § 46 Abs 1 Z 2 erster Satz KO aufgestellte Grundsatz, daß Zuschläge nach § 21 BUAG als "andere öffentliche Abgaben" prinzipiell zu den Masseforderungen gehören, sofern nur der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird, wird durch den letzten Satz des § 46 Abs 1 Z 2 KO nicht eingeschränkt, weil die Zuschläge nach § 21 BUAG "andere öffentliche Abgaben" darstellen, die von einer gesetzlich eingerichteten Körperschaft öffentlichen Rechtes (§ 14 Abs 2 BUAG) vorzuschreiben und gegebenenfalls einzutreiben (§ 25 BUAG) sind, und daher weder unter den Begriff "Forderungen von Fonds und von anderen gemeinsamen Einrichtungen" subsumiert, noch als auf Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Personen) entfallende öff Abgaben (wie zB Lohnsteuer, Dienstgeberanteile und Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung), deren Einordnung als Masseforderung oder Konkursforderung sich nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderungen iSd § 46 Abs 1 Z 3 KO richtet, qualifiziert werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090159.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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