RS Vwgh 1990/5/31 89/09/0159

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Veröffentlicht am 31.05.1990
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Index

23/01 Konkursordnung
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §28 Abs1 idF 1987/618;
KO §6;
KO §7;

Rechtssatz

Unter Rechtsstreitigkeiten iSd §§ 6, 7 KO sind Verwaltungsverfahren und folglich auch Abgabenverfahren nicht zu verstehen. Abgaben sind daher, auch soweit sie Konkursforderungen darstellen, während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen, und zwar in den Fällen und mit dem Inhalt, der sich aus den Abgabenvorschriften ergibt (Hinweis E 9.10.1978, 1168/78, E 29.2.1985, 84/14/0126). Ob und inwieweit derartige Konkursforderungen aus der Masse Befriedigung finden, entscheidet letztlich nach Maßgabe der Bestimmungen des Insolvenzrechtes das Gericht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090159.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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