RS Vwgh 1990/5/31 86/09/0200

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Veröffentlicht am 31.05.1990
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Index

25/01 Strafprozess
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §118 Abs1;
BDG 1979 §126 Abs2;
StPO 1975 §259;

Rechtssatz

Wann die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Freispruch vorliegen, ist im BDG 1979 nicht ausdrücklich geregelt. Unter Berücksichtigung anderer Rechtsvorschriften, in denen die zum Freispruch führenden Gründe näher geregelt werden (zB § 259 StPO), führen - unter Beachtung der rechtlichen Gestaltung und Ausformung des Disziplinarrechts im BDG 1979 - jedenfalls die im § 118 Abs 1 Z 1 bis 3 BDG 1979 genannten Einstellungsgründe (unter Bedachtnahme auf die beiden im § 126 Abs 2 BDG 1979 geregelten Fälle des Schuldspruches ohne Strafe) bei ihrem Vorliegen - im Verfahrensstadium nach Erlassung des Verhandlungsbeschlusses - zum Freispruch.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986090200.X03

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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