RS Vwgh 1990/5/31 86/09/0200

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Veröffentlicht am 31.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §118 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Hebt der VwGH einen Teilschuldspruch (hier: wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit) auf, bestätigt er jedoch die verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung, so gilt das Disziplinarverfahren - im fortgesetzten Verfahren - im Hinblick auf § 118 Abs 2 BDG 1979 als eingestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986090200.X23

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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