RS Vwgh 1990/6/7 90/18/0023

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Veröffentlicht am 07.06.1990
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Bezeichnet die gegen einen Bescheid der Landesregierung in Sachen der StVO erhobene Beschwerde zwar unrichtigerweise den LH als belangte Behörde, schadet dieser offenkungige Irrtum nicht und ist auch nicht Anlaß für ein Verbesserungsverfahren (Hinweis E 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180023.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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