RS Vwgh 1990/6/11 AW 90/03/0016

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Veröffentlicht am 11.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967;
StVO 1960;
VwGG §30 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 90/03/0017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/05/08 AW 90/10/0022 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes - Die Behörde kann auf Ansuchen bei Vorliegen triftiger Gründe die Entrichtung einer Geldstrafe in Teilzahlungen gestatten (§ 54 b Abs 3 VStG); überdies dürfen Geldstrafen gemäß § 14 VStG nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notdürftige Unterhalt des Verurteilten und der Personen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, gefährdet wird (Hinweis B 19.4.1989, AW 89/18/0010). Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990030016.A01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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