RS Vwgh 1990/6/12 89/05/0186

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/05/0187

Rechtssatz

Das aus § 2 Abs 1 VVG ableitbare Schonungsprinzip wird dann verletzt, wenn ein höherer Kostenvorschuß auferlegt wird, als dies zur Bestreitung der Kosten der Ersatzvornahme erforderlich ist (Hinweis E 5.6.1984, 84/05/0046).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050186.X05

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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