RS Vwgh 1990/6/12 89/14/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1990
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 433;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/14/0023 E 21. Oktober 1986 RS 3 (Hinweis Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer § 34 EStG 1972, Einzelfälle Seite 16/2).

Stammrechtssatz

Der von der Rechtsprechung geforderte nahe zeitliche Abstand zwischen der Hingabe des Heiratsgutes und der Eheschließung ist bei der Anschaffung einer Wohnung mit zwei und bei der Anschaffung nur längerfristig zu beschaffender Einrichtungsgegenstände mit einem Jahr begrenzt.

Schlagworte

Heiratsgut

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140076.X03

Im RIS seit

12.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten