RS Vwgh 1990/6/13 89/03/0103

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Veröffentlicht am 13.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 Z10a;
VStG §44 lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Durch die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Bezeichnung des Tatortes mit Y-Straße, auf Höhe des Z-Hofes ist, auch wenn es sich beim Z-Hof um ein größeres Areal handelt, ein ausreichend enger Bezug zwischen der dem Bfr angelasteten, im Fahren gesetzten Tat (Geschwindigkeitsüberschreitung) mit einem

bestimmten Ort hergestellt, sodaß der Tatort iSd § 44 a lit a VStG unverwechselbar feststeht (Hinweis E 21.6.1989, 87/03/0273).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030103.X06

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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