RS Vwgh 1990/6/13 AW 90/02/0014

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Veröffentlicht am 13.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung der Straßenverkehrsordnung - Ein unverhältnismäßiger Nachteil ist darin, daß der Bf die über ihn verhängte Geldstrafe zunächst bezahlen, im Falle des Erfolges der Beschwerde aber wieder zurückerhalten müßte, nicht gelegen.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990020014.A01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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