RS Vwgh 1990/6/13 90/03/0145

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Veröffentlicht am 13.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VStG §50;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Gegen eine Organstrafverfügung nach § 50 VStG ist keine Beschwerde an den VwGH zulässig. Einer Organstrafverfügung kommt nicht Bescheidqualität zu.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030145.X01

Im RIS seit

05.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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