Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1151 Abs1;Rechtssatz
Damit ein Vertrag als Arbeitsvertrag bezeichnet werden kann, mit dem ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer begründet worden ist, muß er neben der im Gesetz angeführten Verpflichtung auf Dauer als weitere Merkmale die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers aufweisen. Alle diese Merkmale dienen in erster Linie der Abgrenzung des Dienstvertrages zum Werkvertrag und erst in zweiter Linie der Unterscheidung des Dienstvertrages von anderen Verträgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190038.X01Im RIS seit
11.02.2002Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013