RS Vwgh 1990/6/18 90/19/0038

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Veröffentlicht am 18.06.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ABGB §1151 Abs1;
ARG 1984 §1 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Damit ein Vertrag als Arbeitsvertrag bezeichnet werden kann, mit dem ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer begründet worden ist, muß er neben der im Gesetz angeführten Verpflichtung auf Dauer als weitere Merkmale die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers aufweisen. Alle diese Merkmale dienen in erster Linie der Abgrenzung des Dienstvertrages zum Werkvertrag und erst in zweiter Linie der Unterscheidung des Dienstvertrages von anderen Verträgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190038.X01

Im RIS seit

11.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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