RS Vwgh 1990/6/18 90/19/0175

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Veröffentlicht am 18.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 1954 §6 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß eine bereits erfolgte Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes nicht mehr aufgeschoben werden kann - das Gesetz sieht nur die Aufschiebung, nicht aber (auch) die Anordnung der Rückgängigmachung eines Vollzuges vor - konnte der Beschwerdeführer durch die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung des Aufschiebungsantrages nicht in dem von ihm bezeichneten Recht ( " bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Gewährung eines Vollstreckungsaufschubes nicht abgeschoben zu werden " ) verletzt worden sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190175.X01

Im RIS seit

18.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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