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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 1954 §6 Abs2;Rechtssatz
Im Hinblick darauf, daß eine bereits erfolgte Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes nicht mehr aufgeschoben werden kann - das Gesetz sieht nur die Aufschiebung, nicht aber (auch) die Anordnung der Rückgängigmachung eines Vollzuges vor - konnte der Beschwerdeführer durch die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung des Aufschiebungsantrages nicht in dem von ihm bezeichneten Recht ( " bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Gewährung eines Vollstreckungsaufschubes nicht abgeschoben zu werden " ) verletzt worden sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190175.X01Im RIS seit
18.06.1990