RS Vwgh 1990/6/18 89/10/0221

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Veröffentlicht am 18.06.1990
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §174 Abs4 lita idF 1987/576;
ForstG 1975 §33 Abs3 idF 1987/576;
ForstG 1975 §34 Abs10 idF 1987/576;
Forstliche KennzeichnungsV 1976 §1 Abs7;

Rechtssatz

Die Zustimmung des Erhalters der Forststraße bzw. des Eigentümers des Waldes zum Reiten gilt erst mit der Ersichtlichmachung nach § 34 Abs 10 ForstG iVm § 1 Abs 7 Forstliche KennzeichnungsV als allgemein erteilt, wenn die Benützung nicht individuell gestattet worden ist. Eine "stillschweigende Zustimmung" kommt in diesem Fall nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100221.X01

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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