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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Die mitbeteiligte Partei hat den gegen sie eine Ermahnung aussprechenden Bescheid nicht mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft. Dies wäre aber zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung durch diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof erforderlich gewesen. In einer vom Mitbeteiligten in dem aufgrund einer Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales in Gang gesetzten verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gegenschrift, die - der Stellung des Mitbeteiligten entsprechend - mit dem Antrag schließt, der Verwaltungsgerichtshof möge die Beschwerde des Bundesministers als unbegründet abweisen, kann hingegen eine - diesem Antrag
widersprechende - Verletzung von Rechten des Mitbeteiligten durch den (nicht von ihm angefochtenen) Bescheid zulässigerweise nicht geltend gemacht werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190120.X02Im RIS seit
18.06.1990Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015