RS Vwgh 1990/6/18 90/19/0120

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Veröffentlicht am 18.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die mitbeteiligte Partei hat den gegen sie eine Ermahnung aussprechenden Bescheid nicht mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft. Dies wäre aber zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung durch diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof erforderlich gewesen. In einer vom Mitbeteiligten in dem aufgrund einer Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales in Gang gesetzten verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gegenschrift, die - der Stellung des Mitbeteiligten entsprechend - mit dem Antrag schließt, der Verwaltungsgerichtshof möge die Beschwerde des Bundesministers als unbegründet abweisen, kann hingegen eine - diesem Antrag

widersprechende - Verletzung von Rechten des Mitbeteiligten durch den (nicht von ihm angefochtenen) Bescheid zulässigerweise nicht geltend gemacht werden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190120.X02

Im RIS seit

18.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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