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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151 Abs1;Rechtssatz
Wenn auch Dienstverträgen der Charakter von Dauerschuldverhältnissen zukommt, so sagt das Zeitmoment als solches nichts über den Dienstvertrag aus. Wie lange Dienste geschuldet werden müssen, damit von einem Dienstvertrag gesprochen werden kann, ist letztlich unerheblich. Die Rechtsprechung hat in Fällen, bei denen es um die Abgrenzung zu Werkverträgen ging, den Standpunkt eingenommen, daß es der Annahme eines Arbeitsvertrages nicht schadet, wenn das Arbeitsverhältnis auch nur für einige Stunden begründet worden ist (s Dungl, Handbuch des österr Arbeitsrechtes 5, S 22 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190038.X02Im RIS seit
11.02.2002Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013