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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1151 Abs1;Rechtssatz
"Wirtschaftliche Abhängigkeit" ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit und findet ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (Hinweis E 17.3.1990, 85/08/0099). Demnach kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer von dem Arbeitsentgelt seinen Lebensunterhalt bestreiten muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190038.X04Im RIS seit
11.02.2002Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013