RS Vwgh 1990/6/18 90/19/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1990
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ABGB §1151 Abs1;
ARG 1984 §1 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

"Wirtschaftliche Abhängigkeit" ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit und findet ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (Hinweis E 17.3.1990, 85/08/0099). Demnach kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer von dem Arbeitsentgelt seinen Lebensunterhalt bestreiten muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190038.X04

Im RIS seit

11.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten