RS Vwgh 1990/6/18 89/10/0209

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Veröffentlicht am 18.06.1990
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs4 lita idF 1987/576;
ForstG 1975 §4 idF 1987/576;
ForstG 1975 §5 idF 1987/576;

Rechtssatz

In einem Feststellungsverfahren gem § 5 ForstG ist es, wenn die Beh § 4 ForstG in Betracht zieht und auch § 1 Abs 4 lit a ForstG ins Treffen geführt wurde, erforderlich, das Ausmaß der Überschirmung des forstlichen Bewuchses festzustellen, wobei bei Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 4 lit a ForstG auch das Alter des forstlichen Bewuchses ("deren das Hiebsunreifealter übersteigender Bewuchs") zu berücksichtigen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100209.X03

Im RIS seit

18.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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