RS Vwgh 1990/6/18 90/19/0103

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Veröffentlicht am 18.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §81 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Die Richtigstellung des Tatvorwurfes der Behörde erster Instanz ( " da weder im Kasten für das Material zur Ersten-Hilfe-Leistung noch in der Betriebsanlage eine Anleitung zur Ersten-Hilfe-Leistung vorhanden war " ) durch die belangte Behörde mit dem Wortlaut, " da weder im Kasten für das Material zur Ersten-Hilfe-Leistung eine Anleitung zur Ersten-Hilfe-Leistung enthalten noch eine solche an bzw neben diesem angebracht war " , kann schon deshalb nicht als Auswechslung des dem Beschwerdeführer angelasteten Tatbestandes angesehen werden, da in der Formulierung des Tatvorwurfes durch die Behörde erster Instanz ( " in der Betriebsanlage " ) jene Örtlichkeit miteingeschlossen war, auf die die belangte Behörde den Tatvorwurf eingeschränkt hat ( " an bzw neben diesem Kasten " ). Es handelt sich somit nur um eine nähere Präzisierung des Tatvorwurfes, die diesen aber weder zu einem anderen noch zu einem über den Tatvorwurf der ersten Instanz hinausgehenden machte.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190103.X02

Im RIS seit

18.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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