RS Vwgh 1990/6/19 89/07/0159

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Vorarlberg
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §14a;
FlVfLG Vlbg 1979 §12;
FlVfLG Vlbg 1979 §13;
FlVfLG Vlbg 1979 §15 Abs2;
FlVfLG Vlbg 1979 §19;
FlVfLG Vlbg 1979 §20 Abs1;

Rechtssatz

Um aufzuzeigen, daß die Abfindung der Parteien des Zusammenlegungsverfahrens in gesetzwidriger Weise erfolgt sei, genügt es nicht, auf eine Gegenüberstellung einzelner in das Verfahren einbezogener Grundstücke mit bestimmten Abfindungsgrundstücken abzustellen. Derartige Einzelvergleiche sind letztlich für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung deshalb nicht relevant, weil durch sie nicht die Erwägungen der Behörde zum Vergleich der gesamten Abfindung mit dem gesamten Altbestand widerlegt werden (Hinweis E 15.3.1988, 87/07/0144).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070159.X01

Im RIS seit

19.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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