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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs2;Rechtssatz
Beim Landesarbeitsamt handelt es sich um eine Behörde, der die Fähigkeit, Träger von Rechten zu sein, fehlt. Die ihm durch die Bestimmung des § 323 d Abs 1 GewO 1973 im Verwaltungsverfahren eingeräumte Stellung, insbesondere die Befugnis, unter den dort angeführten Voraussetzungen Berufung zu ergreifen, vermag wohl kraft positiver gesetzlicher Vorschrift ihm im Verwaltungsverfahren eine der Parteistellung nachgebildete Position als Verfahrenspartei zu verschaffen, nicht aber die Beschwerdeberechtigung vor dem Verwaltungsgerichtshof (Hinweis E 26.11.1953, 2920/53, VwSlg 3216 A/1953). Stellt sich die Beschwerde somit als Bekämpfung einer objektiven Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar, so wäre die Beschwerdeführung nur dann zulässig, wenn ihm nach Art 131 Abs 2 B-VG ein solches Anfechtungsrecht in dem die Verwaltungsangelegenheit regelnden Bundesgesetz oder Landesgesetz ausdrücklich eingeräumt worden wäre.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040144.X02Im RIS seit
02.07.2001