RS Vwgh 1990/6/19 90/04/0144

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art131 Abs2;
GewO 1973 §323d Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Beim Landesarbeitsamt handelt es sich um eine Behörde, der die Fähigkeit, Träger von Rechten zu sein, fehlt. Die ihm durch die Bestimmung des § 323 d Abs 1 GewO 1973 im Verwaltungsverfahren eingeräumte Stellung, insbesondere die Befugnis, unter den dort angeführten Voraussetzungen Berufung zu ergreifen, vermag wohl kraft positiver gesetzlicher Vorschrift ihm im Verwaltungsverfahren eine der Parteistellung nachgebildete Position als Verfahrenspartei zu verschaffen, nicht aber die Beschwerdeberechtigung vor dem Verwaltungsgerichtshof (Hinweis E 26.11.1953, 2920/53, VwSlg 3216 A/1953). Stellt sich die Beschwerde somit als Bekämpfung einer objektiven Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar, so wäre die Beschwerdeführung nur dann zulässig, wenn ihm nach Art 131 Abs 2 B-VG ein solches Anfechtungsrecht in dem die Verwaltungsangelegenheit regelnden Bundesgesetz oder Landesgesetz ausdrücklich eingeräumt worden wäre.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040144.X02

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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