RS Vwgh 1990/6/19 89/04/0239

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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L71069 Marktordnungen Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art132;
GewO 1973 §330 Abs2;
GewO 1973 §331;
GewO 1973 §337;
MO Wr 1976 §64;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;

Rechtssatz

Die Berufung des Bf, hinsichtlich welcher Säumnis behauptet wird, bezieht sich auf ein Vollstreckungsverfahren, dem ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Wiener Marktordnung 1976 zugrunde liegt. Die Wiener Marktordnung erging in Ausführung der §§ 330 Abs 2, 331 und 337 GewO 1973. § 64 der Wiener Marktordnung 1976 bestimmt, daß Übertretungen der Wiener Marktordnung als Verwaltungsübertretungen nach den Bestimmungen des Fünften Hauptstückes der Gewerbeordnung 1973 zu bestrafen sind. Es handelt sich somit um Angelegenheiten, welche in den Kompetenzbereich des Bundes fallen, für die daher in zweiter Instanz die Zuständigkeit des Landeshauptmannes in mittelbarer Bundesverwaltung gegeben ist. Da somit der vom Bf als belangte Behörde bezeichneten Wiener Landesregierung in dem hier in Rede stehenden Vollzugsbereich keine Behördenzuständigkeit zukommt, ist auch nicht von einer Säumnis der belangten Behörde auszugehen.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040239.X02

Im RIS seit

19.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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