TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/28 2008/15/0071

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Veröffentlicht am 28.10.2008
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

UStG 1972 §2;
UStG 1994 §2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und den Senatspräsidenten Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der A M und C F GesbR, bestehend aus A M und C F in Wels, vertreten durch Leitner und Leitner GmbH & Co KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in 4040 Linz, Ottensheimerstraße 30, 32 und 36, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 17. März 2003, Zl. RV/0151-I/02, betreffend Unterbleiben einer Festsetzung der Umsatzsteuer und einer Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1991 bis 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Anlässlich einer im Jahr 2000 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde im hierüber gemäß § 150 BAO erstatteten Bericht festgehalten, dass im Jänner 1991 zwischen Dr. Anton M (in der Folge nur M) und Kommerzialrat Claus F (in der Folge nur F) eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht gegründet und ein entsprechender Gesellschaftsvertrag abgeschlossen worden sei. In Punkt III des Gesellschaftsvertrages sei als Gegenstand des Unternehmens die gemeinsame Führung eines Gewerbetriebes für Schiffsbau und Schiffsdesign angegeben worden. Nach Punkt VII seien die beiden Gesellschafter verpflichtet gewesen, die Mittel zur Erreichung des Geschäftszweckes je zur Hälfte aufzubringen. Ebenfalls je zur Hälfte seien die Gesellschafter am Betriebsergebnis beteiligt gewesen.

In den Jahren 1991 und 1992 sei die Motoryacht O gebaut worden. Im Juli 1992 sei ein Kaufvertrag über die Motoryacht O abgeschlossen worden. Käufer sei die auf der Kanalinsel Guernsey ansässige Blue Sea Ltd. gewesen. In diesem Kaufvertrag bzw. in einer Präambel zum Kaufvertrag sei der Wert der Yacht mit 3,1 Mio. DM (im angefochtenen Bescheid mit rd 22 Mio S umgerechnet) festgelegt und anschließend auch zu diesem Wert bei der N AG versichert worden. In Punkt V des Kaufvertrages sei vereinbart worden, dass der Verkäufer das Schiff zum vollen Schätzwert von 3,1 Mio. DM versichern müsse. Weiters habe der Verkäufer die Versicherung für das Schiff vor der Überstellung nach Palma de Mallorca auf den Käufer zu vinkulieren. Als Kaufpreis sei ein Betrag von 11,800.000,-- Schilling vereinbart worden. Eine erste Rate von 4,6 Mio. Schilling sei bereits am 4. Juni 1992 bar bezahlt worden. Eine zweite Rate von 4,6 Mio. Schilling sei am 18. August 1992 ebenfalls bar bezahlt worden. Die restliche Summe von 2,6 Mio. Schilling hätte nach Fertigstellung und Übernahme der Yacht in Palma de Mallorca bis spätestens 31. August 1993 bezahlt werden sollen. Die Yacht sei in der Zeit vom 9. bis 18. Juli 1992 durch das Transportunternehmen F GmbH nach Lavagna (Italien) transportiert worden.

In der Folge wird im Prüfungsbericht ein Gutachten zitiert, in welchem die Ereignisse des 25. Juli 1993 und der folgenden Tage geschildert werden, wonach bei der Überfahrt von Korsika nach Elba am 25. Juli 1993 gegen 4.30 Uhr Wasser in die Yacht eingedrungen und die Yacht anschließend vollgelaufen sei. Die Schiffsführer (M und seine Ehefrau) seien in das Beiboot gestiegen und unter Geleit eines Fährschiffes, welches auf Grund eines Notrufes zur Unglücksstelle gekommen sei, nach Porto Vecchio gefahren. Am selben Tag sei der Versuch unternommen worden, das noch immer schwimmende Schiff abzuschleppen. Wegen einsetzenden Schlechtwetters hätte dieser Versuch jedoch aufgegeben werden müssen. Da das treibende Wrack ein Schiffshindernis dargestellt habe, sei die französische Marinebehörde ersucht worden, die O zu bergen oder zu versenken. Als M am 26. Juli 1993 das Unglücksgebiet nochmals großräumig abgesucht habe, habe er das Wrack der O nicht finden können. Erst am 29. Juli 1993 habe M erfahren, das die O von einem Bergungsschiff am 27. Juli 1993 gefunden und am 29. Juli 1993 in eine Bucht gebracht worden sei. Dort sei die O unbeaufsichtigt bis zum 31. Juli 1993 gelegen. An diesem Tag sei das Wrack nach Porto Vecchio gebracht worden, wo es jedoch nicht an Land habe gehoben werden können, weshalb es am 1. August 1993 nach Campoloro geschleppt worden sei. Als die Yacht am 2. August 1993 an Land gehoben worden sei, sei festgestellt worden, dass der Aufbau gefehlt habe und der gesamte Innenraum, sowohl alle Kabinen wie auch der Maschinenraum völlig devastiert gewesen sei. Das Wrack sei im Gutachten als "Totalverlust ohne jeden Wert" bezeichnet worden. Der restliche Kaufpreis von 2,6 Mio. sei "daraufhin vom Käufer nicht mehr bezahlt" worden. Da M die Ansprüche aus der Versicherung an die Käuferin abgetreten habe, habe diese die Versicherungsgesellschaft auf Schadenersatz geklagt. Am 16. August 1995 sei ein Urteil verkündet worden, wonach die Klage abgewiesen worden sei. Als wesentlicher Entscheidungsgrund sei angeführt worden, dass M seine Rettungsobliegenheiten grob fahrlässig verletzt habe.

Am 1. Dezember 1997 - so im Prüfungsbericht weiter - habe F bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck Strafanzeige gegen M und seine Ehefrau erstattet. Darin sei ausgeführt worden, er habe in den Jahren 1991 bis 1992 insgesamt rund 8,2 Mio. Schilling für den Bau des Schiffes aufgewendet, wobei er der Meinung gewesen sei, dieser Betrag sei die Hälfte der gesamten Baukosten gewesen, wie "es im Gesellschaftsvertrag vereinbart war". In der Bilanz zum 31. Dezember 1993 seien jedoch Herstellungskosten von insgesamt 8,5 Mio. Schilling ausgewiesen gewesen, das bedeute, er habe die Kosten für die Herstellung des Schiffes (fast) allein getragen. Weiters sei im Jahr 1991 ein Liegeplatz für das Schiff in Palma de Mallorca erworben worden. F habe (für diesen Liegeplatz) den seiner Meinung nach halben Anschaffungspreis von 860.410,-- Schilling im Mai bzw. Juni 1981 an M bzw. dessen Ehefrau bezahlt. In der Bilanz zum 31. Dezember 1993 seien die Anschaffungskosten dieses Liegeplatzes mit genau 860.410,-- Schilling ausgewiesen, was wieder bedeute, dass F nicht die halben, sondern die gesamten Anschaffungskosten des Liegeplatzes zu tragen gehabt habe. F habe weiters ausgeführt, dass M vorgeschlagen habe, das Schiff "fiktiv", das heißt ohne das tatsächliche Fließen eines Kaufpreises an die Blue Sea Ltd. zu verkaufen. M habe weiters gesagt, dass die Käuferin Blue Sea Ltd. ohnehin ihm (M) gehöre. Um den fiktiven Geldfluss darzustellen, habe M zwei Quittungen in englischer Sprache über jeweils 4,6 Mio. Schilling, datiert mit 4. Juni 1992 und 18. August 1992 ausgestellt. Er habe F ersucht, auf seinen "Bankkonten das Fließen der (fiktiven) Kaufpreiszahlungen tatsächlich darzustellen". Zu diesem Zweck habe F am 26. Juni 1992 eine Kreditrückzahlung bei einem näher genannten Bankinstitut geleistet. Da er jedoch über einen solchen Barbetrag nicht verfügt habe, habe er bei einem anderen Bankinstitut einen Kredit in gleicher Höhe aufgenommen, die Kreditvaluta bar behoben und in bar bei der Sparkasse eingezahlt. Da also nie ein Kaufpreis geflossen sei, sei er um 9,159.828,10 Schilling geschädigt worden.

In der Folge wird im Betriebsprüfungsbericht dargestellt, dass im abgeschlossenen Beobachtungszeitraum der Jahre 1991 bis 1997 ein Gesamtverlust erwirtschaftet worden sei, was vom geprüften Unternehmen auch nicht bestritten worden sei. Der "Käufer" werde die restliche Kaufpreisrate von 2,6 Mio. Schilling nicht mehr bezahlen. Außerdem werde auch keine Versicherungsvergütung fließen. Ob eine Einkunftsquelle vorliege oder ob Liebhaberei anzunehmen sei, sei für die Jahre 1991 und 1992 an Hand der Liebhabereiverordnung 1990 und für die Jahre ab 1993 an Hand der "Liebhabereiverordnung 1992" zu beurteilen.

Eine Motoryacht, deren Wert auf ca. 22 Mio. Schilling (3,1 Mio. DM) geschätzt und auch auf diesen Wert versichert worden sei, stelle nach der allgemeinen Verkehrsauffassung ein Luxuswirtschaftsgut dar. Des weiteren diene eine Motoryacht auch der Sport- und Freizeitausübung. Damit fielen der Bau und die anschließende "Veräußerung" der Motoryacht O unter § 1 Abs. 2 Z. 1 der LVO 1990. Der Ansicht des F, wonach die Tätigkeit darauf abgezielt habe, einen Gesamtgewinn zu erwirtschaften, müsse entgegengehalten werden, dass dieser in seiner Anzeige an die Staatsanwaltschaft ausgeführt habe, dass M die Absicht gehabt habe die Yacht "fiktiv", das heißt ohne das tatsächliche Fließen eines Kaufpreises zu verkaufen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätten die beiden Gesellschafter M und F die Sorgfalt ordentlicher Kaufmänner vermissen lassen und es sei damit klar ersichtlich, dass nie die Absicht bestanden habe einen Gesamtüberschuss zu erzielen. Weiters sei sehr merkwürdig, warum sich F mit einem "Kaufpreis" von 11,8 Mio. Schilling zufrieden gegeben habe. Aus seiner (damaligen) Sicht hätten die Anschaffungskosten des gesamten Schiffes ja mindestens 16 bis 17 Mio. Schilling betragen. Auch diese Tatsache lasse erkennen, dass die Erzielung eines Gesamtüberschusses nie beabsichtigt gewesen sei.

Dies gelte auch für die "LVO 1992" sinngemäß. Der Bau und die anschließende Veräußerung der Motoryacht O habe daher weder umsatznoch einkommenssteuerlich eine Einkunftsquelle im Sinne der Abgabenvorschriften dargestellt.

Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers und erließ entsprechende Bescheide.

In der dagegen erhobenen Berufung wurde die Ansicht vertreten, § 1 Abs. 2 LVO 1990 sei nicht anwendbar (weil nur bewirtschaftet werden könne, was bereits existiere, die Herstellung eines Gegenstandes jedoch nicht als Bewirtschaftung gelten könne und auch keine Tätigkeit vorliege, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sei). Aber selbst wenn man gegenteiliger Ansicht wäre, so könne im gegenständlichen Fall die Liebhabereivermutung nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 LVO widerlegt werden, weil die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit einen Gesamtgewinn erwarten lasse. Gerade dies treffe im gegenständlichen Fall aber zu, da der vertraglich vereinbarte Kaufpreis deutlich über den Herstellungskosten gelegen sei und ein Gewinn daher sehr wohl zu erwarten gewesen sei. Eine Beurteilung an Hand der "LVO 1992" führe auf Grund der weitgehenden Vergleichbarkeit der Bestimmungen zum selben Ergebnis. Sofern die belangte Behörde es als "sehr merkwürdig" bezeichnet habe, dass sich F mit einem Kaufpreis von ATS 11,8 Mio. zufrieden gegeben habe, da ja aus seiner damaligen Sicht die Anschaffungskosten des gesamten Schiffes rund ATS 16 bis 17 Mio. betragen hätten, könne dem entgegengehalten werden, dass F immer von einem "treuhändigen Weiterkauf" durch die (allem Anschein nach M direkt zuzurechnende) Blue Sea Ltd. überzeugt gewesen sei, in dessen Gefolge M immer einen Preis in Höhe von ATS 23 Mio. in Aussicht gestellt habe. Dass diese Erwartung auf dem Boden der Tatschen gestanden sei, ergebe sich schon daraus, dass hinsichtlich des in Höhe von DM 3,1 Mio. versicherten Schiffs gegen die Versicherungs AG eine Schadenersatzklage geführt worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Begründend wies sie darauf hin, dass das Finanzamt versucht habe, den Sachverhalt unter die Tatbestände der Liebhabereiverordnung zu subsumieren, wobei ihm der Fehler unterlaufen sei, den Bau eines Luxuswirtschaftsgutes mit der Bewirtschaftung eines Luxusgutes, das sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignet, gleichzusetzen, und so zum Schluss gelangt sei, dass Liebhaberei vorliege. Im gegenständlichen Fall sei jedoch im Vorfeld der Liebhaberei zu prüfen, ob die Ergebnisse überhaupt auf Grund einer Betätigung in einer der gesetzlich aufgezählten Einkunftsarten "erwirtschaftet" worden seien. F habe 1991 mit seinem Partner M eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zur gemeinsamen Führung eines Gewerbebetriebes für Schiffsbau und Schiffsdesign gegründet. Beide Gesellschafter hätten über keinerlei berufsmäßige Erfahrung oder Vorkenntnisse im Bereich Schiffsbau oder Schiffsdesign verfügt und seien auch nicht in verwandten oder einschlägigen Berufen tätig gewesen. Der Gesellschafter M, ein Zahnarzt, habe sich selbst als passionierten Bastler und Bootsfahrer bezeichnet. Der Bau des Schiffes sei nach den Plänen einer namhaften italienischen Werft erfolgt. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin habe sich im Bau eines einzigen Schiffes erschöpft. Im Jahr 1992 sei für den Bau eines zweiten Schiffes eine weitere Gesellschaft gegründet worden, bei der außer F und M ein dritter Gesellschafter beteiligt gewesen sei. Diese Gesellschaft habe gegenüber den Finanzbehörden keine gewerblichen Einkünfte deklariert, vielmehr sei der Bau dieses zweiten Schiffes, welches nunmehr von M genutzt werde, von den Gesellschaftern ausdrücklich dem Privatbereich zugeordnet worden. Gemäß § 23 EStG 1988 seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen werde und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstelle, wenn die Betätigung weder als Ausübung aus Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Tätigkeit anzusehen sei, bzw. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen seien. Die entscheidenden Kriterien für das Vorliegen von Einkünften aus Gewerbebetrieb seien somit die Selbständigkeit, die Nachhaltigkeit, die Gewinnabsicht und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Wenngleich keines dieser Tatbestandsmerkmale für sich allein eine entscheidende Zuordnungswirkung zu entfalten vermöge, ergebe sich doch aus dem Gesamtbild der Verhältnisse und nicht zuletzt aus der Verkehrsauffassung eine Zuordnung in den privaten oder betrieblichen Bereich. Entscheidend für die Zuordnung zum Einkommensbereich sei somit die Ausprägung des gesamthaft berufsbildmäßig wirtschaftlichen Wirkens. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes könne weder nach dem Gesamtbild noch auf Grund einer Prüfung der einzelnen Kriterien auf eine gewerbsmäßige Tätigkeit geschlossen werden. So könne etwa im Bau eines einzigen Schiffes keine Nachhaltigkeit erblickt werden. Eine einmalige Tätigkeit könne als nachhaltig angesehen werden, wenn auf die Wiederholung oder Fortsetzung dieser Tätigkeit geschlossen werden könne. Die Wiederholungsabsicht sei aus den objektiven Umständen zu erschließen. Im Berufungsfall könne aus den Umständen nicht geschlossen werden, dass die Gesellschaft den Bau weiterer Schiffe geplant habe, sei doch bereits der Bau eines zweiten Schiffes im Rahmen einer reinen privaten Arbeits- und Interessengemeinschaft abgewickelt worden. Der Eigenbau von Segelyachten müsse daher im engen Zusammenhang mit dem Hobby der Gesellschafter gesehen werden. Fraglich sei auch, ob die nach Plänen einer namhaften italienischen Werft erbaute Yacht überhaupt gewerblich erzeugt und vertrieben oder eben nur als Nachbau für private Zwecke hätte genutzt werden dürfen. Auffällig seien auch Parallelen zwischen den beiden Schiffen, von denen das erste dem Gewerbebetrieb und das zweite dem privaten Bereich zugeordnet worden sei. Offensichtlich sei hier keine genaue Abgrenzung vorgenommen worden. So seien etwa Einrichtungsgegenstände der "in Seenot geratenen" und in der Folge laut Angaben des M "von Piraten geplünderten" O in das zweite Schiff eingebaut und der von der Beschwerdeführerin erworbene und noch immer in deren Anlagevermögen aufscheinende Liegeplatz für das zweite Schiff genutzt worden. Es gebe keinerlei Indizien, die auf den geplanten Bau weiterer Schiffe im Rahmen der Beschwerdeführerin hingewiesen hätten. Vielmehr habe den Gesellschaftern klar sein müssen, dass auf dem Markt keine Nachfrage für die in Eigenregie erbaute Yacht geherrscht habe, falls ein solcher Verkauf von vornherein überhaupt geplant gewesen sei. Daraus erkläre sich auch der vorgetäuschte "Verkauf" des Schiffes an die Blue Sea Ltd., die zumindest dem Gesellschafter M zuzurechnen gewesen sei. Damit seien aber auch die beiden weiteren Kriterien, nämlich die Gewinnabsicht und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, nicht erfüllt. Obwohl unterschiedliche Aussagen der Gesellschafter darüber vorgelegen seien, wer wem den Vorschlag gemacht habe, und unabhängig davon, ob die Blue Sea Ltd. nur einem oder beiden Gesellschaftern gehört habe, seien sich die beiden Gesellschafter doch schnell einig gewesen, die O auf die Blue Sea Ltd. ohne Fließen eines Kaufpreises "zu übertragen". Damit sei die Yacht überhaupt nie am Markt angeboten worden. Bei der Bescherdeführerin seien auch keinerlei Aktivitäten im Hinblick auf eine Vermarktung der Yacht erkennbar gewesen (einschlägige Annoncen oder Ähnliches). Bei dem vorgelegten "Prospekt" handle es sich um eine 14 DIN A4-Seiten umfassende Heftmappe, die neben mit Maschine geschriebenen technischen Beschreibungen und einer Aufzählung der Schiffsräume sowie des Inventars (in englischer Sprache) Kopien der Baupläne (je ein Grundriss des Ober- und Unterdecks sowie der Brücke und eine Seitenansicht) und eine sehr schlechte Kopie eines Fotos der Yacht enthalte. Diese Mappe erscheine jedenfalls nicht geeignet, eine Yacht der Luxusklasse entsprechend zu vermarkten. Selbst die von F behauptete "geplante Weitervermarktung" über die Blue Sea Ltd. (unter Umgehung einer allfälligen österreichischen Steuerpflicht) erscheine fraglich, zumal in der Zusatzvereinbarung zum "Kaufvertrag" festgehalten worden sei, dass das Schiff drei Jahre lang für Vorführzwecke und "Probefahrten (Anm.: durch die Hersteller)" hätte genutzt werden können. Allein schon diese Einschränkung hätte wohl kein potentieller Käufer der Yacht in Kauf genommen. Die Gewinnabsicht müsse auf Grund des fiktiven Verkaufes der Yacht verneint werden. Dass kein Kaufpreis geflossen sei bzw. dass es sich bei den vom Finanzamt festgestellten Zahlungen um vorgetäuschte Zahlungsflüsse gehandelt habe, ergebe sich aus den glaubwürdigen Aussagen des F und sei von M in seiner Beschuldigtenvernehmung bestätigt worden.

Gemäß § 21 BAO sei für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Mit dem vorliegenden Kaufvertrag vom 15. Juni 1992, in welchem ein Kaufpreis von 11,8 Mio. Schilling vereinbart worden sei, sollten gegenüber der Finanzbehörde lediglich fiktive Einnahmen vorgetäuscht werden. Diese hätten zwar - wäre die Yacht nicht zerstört worden - zu einem geringen Gesamtgewinn aus Gewerbebetrieb geführt, insgesamt wäre jedoch auf Grund des steuerfreien Auslandsumsatzes bzw. der geltend gemachten Vorsteuern ein steuerlicher Vorteil lukriert worden. Die in einem Vorhalt von der Behörde aufgeworfene Frage an F, wie sein Verzicht auf eine Zahlung seitens der Blue Sea Ltd. aus wirtschaftlicher und kaufmännischer Sicht erklärbar sei, habe dieser nicht überzeugend beantworten können. Wie sich aus der Vorhaltsbeantwortung und den Berufungsausführungen ergebe, habe F "vollstes Vertrauen zum Mitgesellschafter" M gehabt und sei immer von einem "treuhändigen Weiterverkauf" durch die Blue Sea Ltd. sowie einen erzielbaren Kaufpreis von S 23 Mio. ausgegangen. Dem sei entgegenzuhalten, dass das Vorliegen eines Gewerbebetriebes und damit von steuerlich relevanten Einkünften nicht nach subjektiven Empfindungen eines Gesellschafters, sondern nach objektiv vorliegenden Tatsachen zu beurteilen sei. Ob nämlich der Bau des Schiffes tatsächlich in der Sphäre der Einkünfte aus Gewerbebetrieb stattgefunden habe, hänge nicht von der Zuordnung der Steuerpflichtigen ab, ausschlaggebend sei die aus den gesetzten Handlungen der Steuerpflichtigen erkennbare Manifestation ihrer Absicht und die objektive Eignung der beabsichtigten Tätigkeit, auf Dauer gesehen ein positives Ergebnis zu erbringen. Wie bereits dargelegt, könne eine Betätigung nur dann als Einkunftsquelle gewertet werden, wenn sie erwerbstypisch bzw. berufstypisch ausgestaltet sei, das heiße, wenn die einzelnen Kriterien, die für eine gewerbliche Tätigkeit ausschlaggebend seien, entsprechend ausgeprägt seien. Das sei beim vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall. Selbst wenn - wie im vorliegenden Fall behauptet - das Vertrauen in die Geschäftsabwicklung durch den Mitgesellschafter M schwer enttäuscht worden sei und sich offensichtlich für ihn erst im Nachhinein herausgestellt habe, dass er sich nicht an einem vermeintlich gewinnbringenden Gewerbebetrieb sondern an einer Liebhaberei im weitesten Sinn beteiligt habe, könne dies nur das Innenverhältnis der Gesellschafter betreffen. Für die Beurteilung, ob ein Gewerbebetrieb und damit Einkünfte vorgelegen seien, müsse allein auf das tatsächliche Agieren der Gesellschaft abgestellt werden. Daher sei bereits im Vorfeld der Liebhabereibeurteilung die Tätigkeit der Gesellschafter im Rahmen der Beschwerdeführerin als steuerlich irrelevante Tätigkeit bzw. als nicht unter § 2 Abs. 2 EStG 1988 subsumierbare Einkunftsart und somit als Liebhaberei im weitesten Sinne zu werten. Damit habe das Finanzamt im Ergebnis zu Recht die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO nicht durchgeführt.

Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1972 bzw. 1994 sei Unternehmer, wer eine gewerbliche oder eine berufliche Tätigkeit selbständig ausübe. Das Unternehmen umfasse die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich sei jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehle oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig werde. Der Unternehmerbegriff werde durch die angegebenen Merkmale nicht abschließend definiert, sondern nur umschrieben. Letztlich sei die Entscheidung unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes, nämlich die Erfassung sämtlicher selbständigen Erwerbstätigen, die typische Verbraucherversorger seien, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu treffen. Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit müsse nachhaltig sein. Somit sei die Nachhaltigkeit eine gesetzliche Voraussetzung für die Unternehmereigenschaft. Wie bereits oben ausgeführt, könne im Streitfall an Hand objektiver Umstände nicht auf die Absicht geschlossen werden, im Rahmen dieser GesbR die Schiffbautätigkeit fortzuführen. Unternehmerisch seien weiters nur (nachhaltige) Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen, wenngleich die Absicht, Gewinne zu erzielen, nicht Voraussetzung sei. Auf Grund der lediglich vorgetäuschten Einnahmen fehle es auch an dieser Voraussetzung für die Unternehmereigenschaft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Hinsichtlich des im angefochtenen Bescheid erfolgten Unterbleibens einer Feststellung von Einkünften für die Jahre 1991 bis 1997 wird in der Beschwerde unter anderem gerügt, die belangte Behörde habe hinsichtlich der Tätigkeit der Gesellschaft zu Unrecht eine Gewinnabsicht verneint. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass dies logisch nicht nachvollziehbar sei, weil aus den "vorliegenden Akten mehrfach" hervorkomme, dass der Verkauf der Motoryacht im Juli 1992, in Höhe von ATS 11,8 Mio an die Blue Sea Ltd. "lediglich den ersten Schritt in einem mehrere Schritte umfassenden Verkaufskonzept" dargestellt habe. Es sei "in einem weiteren Schritt" geplant gewesen, die betreffende Motoryacht an "einen tatsächlichen Endverbraucher" weiter zu verkaufen, wobei der daraus resultierende Gewinn ebenfalls M und F, "dh der Dr. Anton M und Claus F GesbR", zu gleichen Teilen hätte zufließen sollen.

Mit diesem Vorbringen wird eine Unschlüssigkeit des in freier Beweiswürdigung von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes, die Gesellschaft habe hinsichtlich der von ihr ausgeübten Tätigkeit, keine Gewinnabsicht gehabt, nicht aufgezeigt: Die Beschwerde übersieht mit ihrem Vorbringen nämlich zunächst, dass ein Kaufpreis - weder in der im "Kaufvertrag" vereinbarten noch in anderer (geringerer) Höhe - unabhängig vom weiteren Schicksal des Schiffes gar nicht bezahlt werden sollte, sondern ein solcher vielmehr ausdrücklich nur "fiktiv vereinbart", somit vorgetäuscht wurde. In einem solchen Fall kann der belangten Behörde aber nicht erfolgreich entgegengetreten werden, wenn sie vom Fehlen einer Gewinnabsicht ausgeht.

Im Übrigen kann aber auch das Beschwerdevorbringen nicht nachvollzogen werden, mit dem im Rahmen des "umfassenden Verkaufskonzeptes" geplanten weiteren Schritt eines Verkaufes der Yacht "an einen tatsächlichen Endverbraucher" könne eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufgezeigt werden. In diesem Zusammenhang übersieht die Beschwerde, dass ein solcher "zweiter Schritt" vor dem Hintergrund des ersten Schrittes, nämlich des Verkaufes der Yacht an die Blue Sea Ltd., notwendiger Weise von dieser Gesellschaft hätte gesetzt werden müssen. Ein eventueller Kaufspreis aus einem solchen "zweiten Schritt" hätte daher allenfalls einen finanziellen Erfolg der diesen Schritt setzenden Blue Sea Ltd. und allenfalls in weiterer Folge auch der Gesellschafter dieser Gesellschaft dokumentieren können. Die Gewinnabsicht könnte jedoch ein Verkauf an "einen tatsächlichen Endverbraucher" selbst unter der Annahme der - im Verwaltungsverfahren keineswegs offengelegten - gleichteiligen Beteiligung der die Beschwerdeführerin bildenden Gesellschafter an der Blue Sea Ltd. schon deshalb nicht aufzeigen, weil diese Gesellschafter jedenfalls nicht mit der Beschwerdeführerin gleichgesetzt werden können. Dem Umstand der der O widerfahrenen Probleme ("Seenot und Devastierung") kommt in diesem Zusammenhang keinerlei Bedeutung zu.

Soweit die Beschwerde meint, abgesehen von dem "möglicherweise betrügerischen Element" in der Handlungsweise des M sei die Absicht beider Mitgesellschafter (und damit der Gesellschaft) gleichermaßen auf die Erzielung eines Gesamtüberschusses gerichtet gewesen, ist daran zu erinnern, dass der nur vorgetäuschte Geldfluss anlässlich des "Verkaufes" der O an die Blue Sea Ltd. auch von F unbestritten mitgetragen wurde. Es ist daher auch in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen, dass die Absicht der Gesellschafter auf die Erzielung eines Gesamtüberschusses aus der Betätigung der Beschwerdeführerin gerichtet gewesen wäre.

Der in der Beschwerde darüber hinaus im Hinblick auf den Bau einer weiteren Motoryacht vertretenen Ansicht, es sei "schlichtweg nicht nachvollziehbar", weshalb gleich "mehrere" in etwa baugleiche Yachten für die ausschließliche Privatnutzung hätten gebaut werden sollen, kann unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im gegebenen Zusammenhang nur vom Bau von zwei und nicht von "mehreren" Yachten die Rede sein kann, keine Rechtswidrigkeit aufzeigen.

Vor dem Hintergrund der somit nicht zu beanstandenden Beurteilung durch die belangte Behörde, die Betätigung der Beschwerdeführerin sei nicht mit Gewinnabsicht erfolgt, kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dieser Betätigung um eine nachhaltige Tätigkeit gehandelt hat und ob die Beschwerdeführerin damit am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen hat.

Zutreffend hat die belangte Behörde aber auch zum Ausdruck gebracht, auf Grund der lediglich vorgetäuschten Einnahmen fehle es an der gemäß § 2 UStG 1972 und 1994 zur Unternehmereigenschaft erforderlichen Voraussetzung einer Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Auch im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer ist der Grund für "fehlende Umsatzgeschäfte" entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht in der "Devastierung" der Yacht zu sehen, sondern in der einvernehmlichen Vereinbarung, den vereinbarten Kaufpreis nur "fiktiv", somit nicht zahlen zu lassen.

Das Beschwerdevorbringen ist daher insgesamt nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.

Wien, am 28. Oktober 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150071.X00

Im RIS seit

10.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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