RS Vwgh 1990/6/19 90/08/0084

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

50/04 Berufsausbildung
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §9 Abs1 litc;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AlVG 1977 §9 Abs3;
AlVG 1977 §9 Abs4;
BAG 1969 §14 Abs1;
BAG 1969 §14 Abs2 lite;
BAG 1969 §18 Abs1;

Rechtssatz

Wenn ein Lehrling mit Beendigung des Lehrverhältnisses " arbeitslos " wird, so liegt es ausschließlich bei ihm, diesen Zustand durch Abschluß eines Arbeitsvertrages zunächst für die Dauer der Behaltefrist sogleich wieder zu beenden. Unterläßt er dies, so hat er im Sinne des dritten Falles des § 9 Abs 1 AlVG " von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit " keinen Gebrauch gemacht, solange nicht Umstände vorliegen, die dies im Sinne des § 9 Abs 2 bis 4 AlVG als unzumutbar erscheinen ließen. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn die Beschäftigung während der Behaltefrist (also im erlernten BerufÜ) die körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen übersteigen oder seine Gesundheit und Sittlichkeit gefährden würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080084.X03

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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